§ 58 RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 58,

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerdeeiner Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131133 Abs. 1 Z 1 B-VG. Im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 57, sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerdeeiner Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2013
Paragraph 58,

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerdeeiner Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131133 Abs. 1 Z 1 B-VG. Im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 57, sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerdeeiner Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

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