§ 40 RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 3) vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3) Der Vertreterversammlung obliegen:

1.

die Erlassung von Richtlinien (§ 37);

1a.

die Erlassung der Satzung nach § 36 Abs. 1 Z 6;

2.

die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;

3.

die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;

4.

die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;

5.

die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;

6.

die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

7.

die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

  1. (1)Absatz einsDie Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 2) vertreten sind.Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (Paragraph 39, Absatz 2,) vertreten sind.
  2. (2)Absatz 2Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Paragraph 41, Absatz 3,) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
  3. (3)Absatz 3Der Vertreterversammlung obliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erlassung von Richtlinien (§ 37);die Erlassung von Richtlinien (Paragraph 37,);
    2. 1a.Ziffer eins adie Erlassung der Satzung nach § 36 Abs. 1 Z 6;die Erlassung der Satzung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6 ;,
    3. 2.Ziffer 2die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
    4. 3.Ziffer 3die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
    5. 4.Ziffer 4die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
    6. 5.Ziffer 5die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
    7. 6.Ziffer 6die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
    8. 7.Ziffer 7die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 18.07.2024
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 3) vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3) Der Vertreterversammlung obliegen:

1.

die Erlassung von Richtlinien (§ 37);

1a.

die Erlassung der Satzung nach § 36 Abs. 1 Z 6;

2.

die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;

3.

die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;

4.

die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;

5.

die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;

6.

die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

7.

die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

  1. (1)Absatz einsDie Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 2) vertreten sind.Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (Paragraph 39, Absatz 2,) vertreten sind.
  2. (2)Absatz 2Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Paragraph 41, Absatz 3,) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
  3. (3)Absatz 3Der Vertreterversammlung obliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erlassung von Richtlinien (§ 37);die Erlassung von Richtlinien (Paragraph 37,);
    2. 1a.Ziffer eins adie Erlassung der Satzung nach § 36 Abs. 1 Z 6;die Erlassung der Satzung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6 ;,
    3. 2.Ziffer 2die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
    4. 3.Ziffer 3die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
    5. 4.Ziffer 4die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
    6. 5.Ziffer 5die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
    7. 6.Ziffer 6die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
    8. 7.Ziffer 7die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

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