§ 33 RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

§. 33. (1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.

(2) Die Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in Betreff der Art und des Maßes der Strafen, die Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disciplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.

(3) Bis zur Erlassung dieses Statutes können Ordnungs- und Disciplinarstrafen nur von dem Oberlandesgerichte und von dem obersten Gerichtshofe nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.

(4) Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2009) Das in den bestehenden Gesetzen über das Civil- und Strafverfahren begründete Recht zur Verhängung von Geldstrafen kann auch gegen Rechtsanwälte geübt werden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2009

§. 33. (1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.

(2) Die Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in Betreff der Art und des Maßes der Strafen, die Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disciplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.

(3) Bis zur Erlassung dieses Statutes können Ordnungs- und Disciplinarstrafen nur von dem Oberlandesgerichte und von dem obersten Gerichtshofe nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.

(4) Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2009) Das in den bestehenden Gesetzen über das Civil- und Strafverfahren begründete Recht zur Verhängung von Geldstrafen kann auch gegen Rechtsanwälte geübt werden.

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