§ 23 RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.2024
(1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.

(3) Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

1.

das Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;

2.

im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

3.

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.

Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.

(4) Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 10b Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o zu streichen.

(5) Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

(6) Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach § 10a und nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.

(7) Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.

(8) Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf

1.

die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 6,

2.

die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3 und

3.

die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des § 45 nach § 56 Abs. 2.

(9) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (Paragraph 8 a, Absatz 4,) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit Paragraph 8 c, Absatz eins, sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
    1. 1.Ziffer einsdas Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;
    2. 2.Ziffer 2im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
    3. 3.Ziffer 3Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.
    Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 10b Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o zu streichen.Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, zu streichen.
  5. (5)Absatz 5Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; Paragraphen 89 a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
  6. (6)Absatz 6Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach § 10a und nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach Paragraph 10 a, Absatz 2, dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach Paragraph 10 a und nach den Richtlinien gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.
  7. (7)Absatz 7Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.
  8. (8)Absatz 8Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf
    1. 1.Ziffer einsdie Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 6,die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach Paragraph 27, Absatz 6,,
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3,die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach Paragraph 49, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des § 45 nach § 56 Abs. 2 unddie Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des Paragraph 45, nach Paragraph 56, Absatz 2, und
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 27a.die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach Paragraph 27 a,
  9. (9)Absatz 9Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 01.04.2020 bis 20.04.2023
(1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.

(3) Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

1.

das Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;

2.

im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

3.

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.

Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.

(4) Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 10b Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o zu streichen.

(5) Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

(6) Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach § 10a und nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.

(7) Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.

(8) Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf

1.

die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 6,

2.

die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3 und

3.

die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des § 45 nach § 56 Abs. 2.

(9) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (Paragraph 8 a, Absatz 4,) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit Paragraph 8 c, Absatz eins, sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
    1. 1.Ziffer einsdas Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;
    2. 2.Ziffer 2im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
    3. 3.Ziffer 3Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.
    Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 10b Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o zu streichen.Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, zu streichen.
  5. (5)Absatz 5Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; Paragraphen 89 a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
  6. (6)Absatz 6Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach § 10a und nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach Paragraph 10 a, Absatz 2, dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach Paragraph 10 a und nach den Richtlinien gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.
  7. (7)Absatz 7Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.
  8. (8)Absatz 8Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf
    1. 1.Ziffer einsdie Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 6,die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach Paragraph 27, Absatz 6,,
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3,die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach Paragraph 49, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des § 45 nach § 56 Abs. 2 unddie Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des Paragraph 45, nach Paragraph 56, Absatz 2, und
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 27a.die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach Paragraph 27 a,
  9. (9)Absatz 9Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

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