§ 7a RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 7 a, (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

  1. (1)Absatz einsRechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannte Voraussetzung erfüllt ist.
  3. (3)Absatz 3§ 5 Abs. 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 Abs. 1 letzter Satz gelten sinngemäß.Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5 a und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 ZustG.Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2007
Paragraph 7 a, (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

  1. (1)Absatz einsRechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannte Voraussetzung erfüllt ist.
  3. (3)Absatz 3§ 5 Abs. 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 Abs. 1 letzter Satz gelten sinngemäß.Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5 a und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 ZustG.Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG.

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