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(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
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(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht zu verständigen (§ 13 FBG).
(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.
(7) Unterliegt eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder eine als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft an einer solchen beteiligte Gesellschaft dem Recht des Vereinigten Königreichs, so ist die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt.
(Anm.: Abs. 7 tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, vgl. § 60 Abs. 11)Anmerkung, Absatz 7, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt, vergleiche Paragraph 60, Absatz 11,)
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
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(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht zu verständigen (§ 13 FBG).
(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.
(7) Unterliegt eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder eine als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft an einer solchen beteiligte Gesellschaft dem Recht des Vereinigten Königreichs, so ist die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt.
(Anm.: Abs. 7 tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, vgl. § 60 Abs. 11)Anmerkung, Absatz 7, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt, vergleiche Paragraph 60, Absatz 11,)