§ 128 EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 128.Paragraph 128,

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.12.1993 bis 19.07.2024
§ 128.Paragraph 128,

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

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