§ 126 EStG 1988 Vollziehung

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2002 bis 31.12.9999
§ 126.Paragraph 126,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 103, Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 106, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 111, der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,hinsichtlich der Paragraphen 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  7. 67.Ziffer 67hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.

Stand vor dem 13.08.2002

In Kraft vom 31.07.1992 bis 13.08.2002
§ 126.Paragraph 126,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 103, Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 106, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 111, der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,hinsichtlich der Paragraphen 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  7. 67.Ziffer 67hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.

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