§ 119 EStG 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 27 Abs. 3 ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.Paragraph 27, Absatz 3, ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
  2. (2)Absatz 2Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des § 28 Abs. 3.Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Wurden Werbungskosten nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.Wurden Werbungskosten nach Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4§ 28 Abs. 6 gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.Paragraph 28, Absatz 6, gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
  5. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 7) gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß § 28 Abs. 3, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen.Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, Absatz 7,) gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen.
  6. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 7) gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß § 28 Abs. 3, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach § 116 Abs. 5 ist im Rahmen des § 28 Abs. 7 einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3 gleichzuhalten.Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, Absatz 7,) gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach Paragraph 116, Absatz 5, ist im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 7, einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach Paragraph 28, Absatz 3, gleichzuhalten.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 30.07.1988 bis 30.04.1996
  1. (1)Absatz eins§ 27 Abs. 3 ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.Paragraph 27, Absatz 3, ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
  2. (2)Absatz 2Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des § 28 Abs. 3.Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Wurden Werbungskosten nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.Wurden Werbungskosten nach Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4§ 28 Abs. 6 gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.Paragraph 28, Absatz 6, gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
  5. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 7) gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß § 28 Abs. 3, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen.Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, Absatz 7,) gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen.
  6. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 7) gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß § 28 Abs. 3, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach § 116 Abs. 5 ist im Rahmen des § 28 Abs. 7 einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3 gleichzuhalten.Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, Absatz 7,) gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach Paragraph 116, Absatz 5, ist im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 7, einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach Paragraph 28, Absatz 3, gleichzuhalten.

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