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Legende:
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§ 105.Paragraph 105,
Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 10 920 S801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.
§ 105.Paragraph 105,
Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 10 920 S801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.