§ 93 EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in Paragraph 27 a, Absatz 2, genannten Einkünfte.
  2. (1a)Absatz eins aDer Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.Der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, Absatz eins,) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.
  3. (2)Absatz 2Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:
    1. 1.Ziffer einsBei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2), wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (Paragraph 27, Absatz 2,), wenn sich die auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und bei Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), wenn eine inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,) und bei Einkünften aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,), wenn eine inländische depotführende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder eine inländische auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aBei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 2), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 2,), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
      2. b)Litera bBei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 3), wenn ein inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 3,), wenn ein inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.
  4. (3)Absatz 3Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 vorliegen.Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, vorliegen.
  5. (4)Absatz 4Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen., dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, dem halben Erlös, im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen.
  1. (4a)Absatz 4 aSind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen,
      • Strichaufzählungin welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben;
      • Strichaufzählungwie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    2. 2.Ziffer 2Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 4 lit. b zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen. Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung gemäß § 97.Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen. Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97,
  2. (5)Absatz 5Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass
    • StrichaufzählungWirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;
    • Strichaufzählungim Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;
    • Strichaufzählungder Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht.der Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 7, entspricht.
  3. (6)Absatz 6Die depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:Die depotführende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsWerden zunächst negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen Einkünfte mit den zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften auszugleichen.
    2. 2.Ziffer 2Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 27,5% der negativen Einkünfte betragen darf.
    3. 3.Ziffer 3Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Z 1) oder zu einer Gutschrift führen (Z 2).Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Ziffer eins,) oder zu einer Gutschrift führen (Ziffer 2,).
    4. 4.Ziffer 4Folgende Einkünfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen:
      1. a)Litera aEinkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Abs. 5 erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Absatz 5, erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;
      2. b)Litera bEinkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers treuhändig gehalten werden;
      3. c)Litera cEinkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Abs. 4 ermittelte Werte zu Grunde liegen;Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Absatz 4, ermittelte Werte zu Grunde liegen;
      4. d)Litera dEinkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des § 96 Abs. 4 Z 2 zu erlassen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, zu erlassen.
  4. (7)Absatz 7Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Abs. 2 Z 3) durchzuführen. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wobei Abs. 6 Z 4 lit. c auf pauschal ermittelte Werte gemäß Abs. 4a Z 2 zu beziehen ist.Der Abzugsverpflichtete gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Absatz 2, Ziffer 3,) durchzuführen. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden, wobei Absatz 6, Ziffer 4, Litera c, auf pauschal ermittelte Werte gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2, zu beziehen ist.

(1) Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.

(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.

(2) Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:

1.

Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2), wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.

2.

Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und bei Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), wenn eine inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.

3. a)

Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 2), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.

b)

Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 3), wenn ein inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.

(3) Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 vorliegen.

(4) Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen.

Weist der Steuerpflichtige

bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen und Anteilen an § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 und an § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden;

bei allen anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten die Anschaffung vor dem 1. April 2012 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. April 2012 entgeltlich erworben wurden.

Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) nachweisen, dass die tatsächliche Anschaffung vor den genannten Zeitpunkten erfolgt ist.

Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach oder besteht im Zeitpunkt einer späteren Realisierung kein Kurs- oder Handelswert, bewirkt der Steuerabzug gemäß § 93 keine Steuerabgeltung gemäß § 97. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Veranlagung die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme nachzuweisen.

(4a) Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:

1.

Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen,

in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben;

wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.

2.

Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 4 lit. b zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen.

(5) Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass

Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;

im Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;

der Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht.

(6) Die depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:

1.

Werden zunächst negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen Einkünfte mit den zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften auszugleichen.

2.

Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 27,5% der negativen Einkünfte betragen darf.

3.

Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Z 1) oder zu einer Gutschrift führen (Z 2).

4.

Folgende Einkünfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen:

a)

Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Abs. 5 erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;

b)

Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers treuhändig gehalten werden;

c)

Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Abs. 4 ermittelte Werte zu Grunde liegen;

d)

Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des § 96 Abs. 4 Z 2 zu erlassen.

(7) Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Abs. 2 Z 3) durchzuführen. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wobei Abs. 6 Z 4 lit. c auf pauschal ermittelte Werte gemäß Abs. 4a Z 2 zu beziehen ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsBei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in Paragraph 27 a, Absatz 2, genannten Einkünfte.
  2. (1a)Absatz eins aDer Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.Der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, Absatz eins,) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.
  3. (2)Absatz 2Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:
    1. 1.Ziffer einsBei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2), wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (Paragraph 27, Absatz 2,), wenn sich die auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und bei Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), wenn eine inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,) und bei Einkünften aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,), wenn eine inländische depotführende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder eine inländische auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aBei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 2), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 2,), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
      2. b)Litera bBei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 3), wenn ein inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 3,), wenn ein inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.
  4. (3)Absatz 3Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 vorliegen.Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, vorliegen.
  5. (4)Absatz 4Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen., dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, dem halben Erlös, im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen.
  1. (4a)Absatz 4 aSind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen,
      • Strichaufzählungin welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben;
      • Strichaufzählungwie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    2. 2.Ziffer 2Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 4 lit. b zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen. Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung gemäß § 97.Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen. Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97,
  2. (5)Absatz 5Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass
    • StrichaufzählungWirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;
    • Strichaufzählungim Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;
    • Strichaufzählungder Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht.der Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 7, entspricht.
  3. (6)Absatz 6Die depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:Die depotführende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsWerden zunächst negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen Einkünfte mit den zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften auszugleichen.
    2. 2.Ziffer 2Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 27,5% der negativen Einkünfte betragen darf.
    3. 3.Ziffer 3Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Z 1) oder zu einer Gutschrift führen (Z 2).Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Ziffer eins,) oder zu einer Gutschrift führen (Ziffer 2,).
    4. 4.Ziffer 4Folgende Einkünfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen:
      1. a)Litera aEinkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Abs. 5 erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Absatz 5, erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;
      2. b)Litera bEinkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers treuhändig gehalten werden;
      3. c)Litera cEinkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Abs. 4 ermittelte Werte zu Grunde liegen;Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Absatz 4, ermittelte Werte zu Grunde liegen;
      4. d)Litera dEinkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des § 96 Abs. 4 Z 2 zu erlassen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, zu erlassen.
  4. (7)Absatz 7Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Abs. 2 Z 3) durchzuführen. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wobei Abs. 6 Z 4 lit. c auf pauschal ermittelte Werte gemäß Abs. 4a Z 2 zu beziehen ist.Der Abzugsverpflichtete gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Absatz 2, Ziffer 3,) durchzuführen. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden, wobei Absatz 6, Ziffer 4, Litera c, auf pauschal ermittelte Werte gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2, zu beziehen ist.

(1) Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.

(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.

(2) Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:

1.

Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2), wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.

2.

Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und bei Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), wenn eine inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.

3. a)

Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 2), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.

b)

Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 3), wenn ein inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.

(3) Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 vorliegen.

(4) Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen.

Weist der Steuerpflichtige

bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen und Anteilen an § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 und an § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden;

bei allen anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten die Anschaffung vor dem 1. April 2012 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. April 2012 entgeltlich erworben wurden.

Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) nachweisen, dass die tatsächliche Anschaffung vor den genannten Zeitpunkten erfolgt ist.

Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach oder besteht im Zeitpunkt einer späteren Realisierung kein Kurs- oder Handelswert, bewirkt der Steuerabzug gemäß § 93 keine Steuerabgeltung gemäß § 97. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Veranlagung die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme nachzuweisen.

(4a) Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:

1.

Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen,

in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben;

wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.

2.

Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 4 lit. b zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen.

(5) Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass

Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;

im Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;

der Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht.

(6) Die depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:

1.

Werden zunächst negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen Einkünfte mit den zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften auszugleichen.

2.

Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 27,5% der negativen Einkünfte betragen darf.

3.

Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Z 1) oder zu einer Gutschrift führen (Z 2).

4.

Folgende Einkünfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen:

a)

Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Abs. 5 erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;

b)

Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers treuhändig gehalten werden;

c)

Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Abs. 4 ermittelte Werte zu Grunde liegen;

d)

Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des § 96 Abs. 4 Z 2 zu erlassen.

(7) Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Abs. 2 Z 3) durchzuführen. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wobei Abs. 6 Z 4 lit. c auf pauschal ermittelte Werte gemäß Abs. 4a Z 2 zu beziehen ist.

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