§ 90 EStG 1988 Auskunftspflicht der Behörde

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 90.Paragraph 90,

Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.08.2002 bis 31.12.2020
§ 90.Paragraph 90,

Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

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