§ 73 EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 73, (1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß Paragraphen 67, oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren.

  1. (1)Absatz einsBei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß Paragraphen 67, oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2, gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
  2. (2)Absatz 2Unter Beachtung des Abs. 1 zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25)Unter Beachtung des Absatz eins, zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (Paragraph 25,)
    1. 1.Ziffer einsdurch das Finanzamt um
      • -StrichaufzählungWerbungskosten (§ 16)Werbungskosten (Paragraph 16,)
      • -StrichaufzählungSonderausgaben (§ 18 Abs. 1 bis 5)Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz eins bis 5)
      • -Strichaufzählungaußergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35)außergewöhnliche Belastungen (Paragraphen 34 und 35)
      • -Strichaufzählungden Landarbeiterfreibetrag (§ 104)den Landarbeiterfreibetrag (Paragraph 104,)
      • -Strichaufzählungden Freibetrag gemäß § 105den Freibetrag gemäß Paragraph 105,
    2. 2.Ziffer 2durch den Arbeitgeber um
      • -StrichaufzählungPauschbeträge gemäß §§ 16 Abs. 3 und 18 Abs. 2Pauschbeträge gemäß Paragraphen 16, Absatz 3 und 18 Absatz 2,
      • -StrichaufzählungBeträge gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7Beträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7bis 9
      • -Strichaufzählungtatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,
      • -Strichaufzählungbei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen waren,
    zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (§ 57 Abs. 1 bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.
  3. (3)Absatz 3Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. § 33 Abs. 8 ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des § 72 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. Paragraph 33, Absatz 8, ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.

Stand vor dem 12.01.1993

In Kraft vom 27.06.1992 bis 12.01.1993
Paragraph 73, (1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß Paragraphen 67, oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren.

  1. (1)Absatz einsBei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß Paragraphen 67, oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2, gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
  2. (2)Absatz 2Unter Beachtung des Abs. 1 zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25)Unter Beachtung des Absatz eins, zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (Paragraph 25,)
    1. 1.Ziffer einsdurch das Finanzamt um
      • -StrichaufzählungWerbungskosten (§ 16)Werbungskosten (Paragraph 16,)
      • -StrichaufzählungSonderausgaben (§ 18 Abs. 1 bis 5)Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz eins bis 5)
      • -Strichaufzählungaußergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35)außergewöhnliche Belastungen (Paragraphen 34 und 35)
      • -Strichaufzählungden Landarbeiterfreibetrag (§ 104)den Landarbeiterfreibetrag (Paragraph 104,)
      • -Strichaufzählungden Freibetrag gemäß § 105den Freibetrag gemäß Paragraph 105,
    2. 2.Ziffer 2durch den Arbeitgeber um
      • -StrichaufzählungPauschbeträge gemäß §§ 16 Abs. 3 und 18 Abs. 2Pauschbeträge gemäß Paragraphen 16, Absatz 3 und 18 Absatz 2,
      • -StrichaufzählungBeträge gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7Beträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7bis 9
      • -Strichaufzählungtatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,
      • -Strichaufzählungbei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen waren,
    zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (§ 57 Abs. 1 bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.
  3. (3)Absatz 3Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. § 33 Abs. 8 ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des § 72 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. Paragraph 33, Absatz 8, ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.

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