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(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 62/2018)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 251/2023 für 2024: 6 729 €)Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 6 729 €)
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 62/2018)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 251/2023 für 2024: 6 729 €)Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 6 729 €)