§ 10b EStG 1988 (weggefallen)

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2022 bis 31.12.9999
§ 10b EStG 1988 seit 14.02.2022 weggefallen.Paragraph 10 b,

Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen. Ein Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10 und nach Paragraph 10 a, kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.

Stand vor dem 14.02.2022

In Kraft vom 30.12.2000 bis 14.02.2022
§ 10b EStG 1988 seit 14.02.2022 weggefallen.Paragraph 10 b,

Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen. Ein Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10 und nach Paragraph 10 a, kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.

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