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(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße AnwendungDas Schiedsgericht ist berechtigt, über die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der §§. 586Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, 592diese durchzuführen und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werdenihr Ergebnis frei zu würdigen.
(2) Die in GemäßheitParteien sind von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Gesetzes vom 15Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. November 1867
(3) Alle Schriftsätze, R. G. Bl. Nr. 134Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten SchiedsgerichteKenntnis zu bringen. Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfenbeiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße AnwendungDas Schiedsgericht ist berechtigt, über die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der §§. 586Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, 592diese durchzuführen und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werdenihr Ergebnis frei zu würdigen.
(2) Die in GemäßheitParteien sind von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Gesetzes vom 15Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. November 1867
(3) Alle Schriftsätze, R. G. Bl. Nr. 134Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten SchiedsgerichteKenntnis zu bringen. Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfenbeiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.