§ 599 ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 599.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße AnwendungDas Schiedsgericht ist berechtigt, über die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der §§. 586Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, 592diese durchzuführen und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werdenihr Ergebnis frei zu würdigen.

(2) Die in GemäßheitParteien sind von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Gesetzes vom 15Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. November 1867

(3) Alle Schriftsätze, R. G. Bl. Nr. 134Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten SchiedsgerichteKenntnis zu bringen. Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfenbeiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 599.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße AnwendungDas Schiedsgericht ist berechtigt, über die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der §§. 586Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, 592diese durchzuführen und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werdenihr Ergebnis frei zu würdigen.

(2) Die in GemäßheitParteien sind von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Gesetzes vom 15Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. November 1867

(3) Alle Schriftsätze, R. G. Bl. Nr. 134Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten SchiedsgerichteKenntnis zu bringen. Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfenbeiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.