§ 598 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 598.

(1) AufHaben die Anwendung der Bestimmungen der §§. 586, 592 und 595 kann von den Parteien weder im Schiedsvertrag, noch im Wege einer anderen Vereinbarung verzichtet werden.

(2) Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) geschlossennichts anderes vereinbart, so können sieentscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf die AnwendungAntrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des § 595 Abs. 1 Z 7 verzichtenVerfahrens durchzuführen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.05.1983 bis 30.06.2006
§. 598.

(1) AufHaben die Anwendung der Bestimmungen der §§. 586, 592 und 595 kann von den Parteien weder im Schiedsvertrag, noch im Wege einer anderen Vereinbarung verzichtet werden.

(2) Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) geschlossennichts anderes vereinbart, so können sieentscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf die AnwendungAntrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des § 595 Abs. 1 Z 7 verzichtenVerfahrens durchzuführen.