§ 598 ZPO Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§ 598.Paragraph 598,
  1. (1)Absatz einsAuf die Anwendung der Bestimmungen der §§. 586, 592 und 595 kann von den Parteien weder im Schiedsvertrage, noch im Wege einer anderen Vereinbarung verzichtet werden.Auf die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 586,, 592 und 595 kann von den Parteien weder im Schiedsvertrage, noch im Wege einer anderen Vereinbarung verzichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) geschlossen, so können sie auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z 7 verzichten.Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) geschlossen, so können sie auf die Anwendung des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, verzichten.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.05.1983 bis 30.06.2006
§ 598.Paragraph 598,
  1. (1)Absatz einsAuf die Anwendung der Bestimmungen der §§. 586, 592 und 595 kann von den Parteien weder im Schiedsvertrage, noch im Wege einer anderen Vereinbarung verzichtet werden.Auf die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 586,, 592 und 595 kann von den Parteien weder im Schiedsvertrage, noch im Wege einer anderen Vereinbarung verzichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) geschlossen, so können sie auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z 7 verzichten.Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) geschlossen, so können sie auf die Anwendung des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, verzichten.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.