§ 597 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 597.

Über(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein Begehren zu stellen und die KlageTatsachen, auf Aufhebung eines Schiedsspruches ist nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzeswelche sich der Anspruch stützt, darzulegen sowie der Beklagte hiezu Stellung zu verfahrennehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so können beide Parteien im Laufe des Verfahrens ihre Klage oder ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 597.

Über(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein Begehren zu stellen und die KlageTatsachen, auf Aufhebung eines Schiedsspruches ist nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzeswelche sich der Anspruch stützt, darzulegen sowie der Beklagte hiezu Stellung zu verfahrennehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so können beide Parteien im Laufe des Verfahrens ihre Klage oder ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu.