§ 594 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 594.

(1) Der Schiedsspruch hat unter denVorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Abschnitts können die Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen UrtheilesVerfahrensgestaltung frei vereinbaren. Dabei können sie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen. Fehlt eine solche Vereinbarung, sofern die Parteien in dem Schiedsvertrage nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urtheiles vor einer höheren schiedsrichterlichen Instanz vereinbart habenso hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen dieses Titels, darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen.

(2) Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein andererDie Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(3) Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(4) Ein Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Parteiwelcher die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigendurch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.05.1983 bis 30.06.2006
§. 594.

(1) Der Schiedsspruch hat unter denVorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Abschnitts können die Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen UrtheilesVerfahrensgestaltung frei vereinbaren. Dabei können sie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen. Fehlt eine solche Vereinbarung, sofern die Parteien in dem Schiedsvertrage nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urtheiles vor einer höheren schiedsrichterlichen Instanz vereinbart habenso hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen dieses Titels, darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen.

(2) Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein andererDie Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(3) Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(4) Ein Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Parteiwelcher die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigendurch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.