§ 585 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 585.

Die Bestimmungen der §§. 582 und 583 finden insoweit keine AnwendungEine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, als im Schiedsvertragedass eine Partei vor oder in einer dem Abschlusswährend des Schiedsvertrages nachgefolgten schriftlichen Vereinbarung von den Parteien für die bezeichneten Fälle etwas anderes festgesetzt istSchiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 585.

Die Bestimmungen der §§. 582 und 583 finden insoweit keine AnwendungEine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, als im Schiedsvertragedass eine Partei vor oder in einer dem Abschlusswährend des Schiedsvertrages nachgefolgten schriftlichen Vereinbarung von den Parteien für die bezeichneten Fälle etwas anderes festgesetzt istSchiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.