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Die Bestimmungen der §§. 582 und 583 finden insoweit keine AnwendungEine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, als im Schiedsvertragedass eine Partei vor oder in einer dem Abschlusswährend des Schiedsvertrages nachgefolgten schriftlichen Vereinbarung von den Parteien für die bezeichneten Fälle etwas anderes festgesetzt istSchiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.
Die Bestimmungen der §§. 582 und 583 finden insoweit keine AnwendungEine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, als im Schiedsvertragedass eine Partei vor oder in einer dem Abschlusswährend des Schiedsvertrages nachgefolgten schriftlichen Vereinbarung von den Parteien für die bezeichneten Fälle etwas anderes festgesetzt istSchiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.