§ 582 ZPO Schiedsfähigkeit

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 582,

  1. (1)Absatz einsWenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch das Gericht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre; ist jedoch im Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür zuständig sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden (§ 104 Abs. 1 und 2 JN) oder ist im Schiedsvertrag der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen soll, so ist jenes Gericht oder in Ermangelung einer solchen Bezeichnung das für diesen Ort zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich zuständiges Gericht oder ist es nicht zu ermitteln, so ist der Antrag, sofern das Schiedsgericht nach dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gericht zu stellen. Zur Antragstellung sind die Parteien und im Fall des § 580 auch jeder der beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung ist auch vor Gerichtshöfen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig.Wenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch das Gericht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre; ist jedoch im Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür zuständig sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden (Paragraph 104, Absatz eins und 2 JN) oder ist im Schiedsvertrag der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen soll, so ist jenes Gericht oder in Ermangelung einer solchen Bezeichnung das für diesen Ort zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich zuständiges Gericht oder ist es nicht zu ermitteln, so ist der Antrag, sofern das Schiedsgericht nach dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gericht zu stellen. Zur Antragstellung sind die Parteien und im Fall des Paragraph 580, auch jeder der beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung ist auch vor Gerichtshöfen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig.
  2. (2)Absatz 2Der über den Antrag ergehende Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. (1)Absatz einsJeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
  4. (2)Absatz 2Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.05.1983 bis 30.06.2006
Paragraph 582,

  1. (1)Absatz einsWenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch das Gericht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre; ist jedoch im Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür zuständig sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden (§ 104 Abs. 1 und 2 JN) oder ist im Schiedsvertrag der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen soll, so ist jenes Gericht oder in Ermangelung einer solchen Bezeichnung das für diesen Ort zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich zuständiges Gericht oder ist es nicht zu ermitteln, so ist der Antrag, sofern das Schiedsgericht nach dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gericht zu stellen. Zur Antragstellung sind die Parteien und im Fall des § 580 auch jeder der beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung ist auch vor Gerichtshöfen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig.Wenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch das Gericht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre; ist jedoch im Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür zuständig sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden (Paragraph 104, Absatz eins und 2 JN) oder ist im Schiedsvertrag der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen soll, so ist jenes Gericht oder in Ermangelung einer solchen Bezeichnung das für diesen Ort zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich zuständiges Gericht oder ist es nicht zu ermitteln, so ist der Antrag, sofern das Schiedsgericht nach dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gericht zu stellen. Zur Antragstellung sind die Parteien und im Fall des Paragraph 580, auch jeder der beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung ist auch vor Gerichtshöfen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig.
  2. (2)Absatz 2Der über den Antrag ergehende Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. (1)Absatz einsJeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
  4. (2)Absatz 2Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.