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Schiedsrichterliches Verfahren.
Schiedsvertrag.
(1) Die VereinbarungBestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstandwenn der Sitz des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sindSchiedsgerichts in Österreich liegt.
(2) In einem Schiedsvertrag kann§§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch wirksam vereinbart werdenanzuwenden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einenwenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollennoch nicht bestimmt ist.
(3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werdenSolange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt habenÖsterreich hat.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.
Schiedsrichterliches Verfahren.
Schiedsvertrag.
(1) Die VereinbarungBestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstandwenn der Sitz des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sindSchiedsgerichts in Österreich liegt.
(2) In einem Schiedsvertrag kann§§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch wirksam vereinbart werdenanzuwenden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einenwenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollennoch nicht bestimmt ist.
(3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werdenSolange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt habenÖsterreich hat.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.