§ 577 ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Vierter Abschnitt.

Schiedsrichterliches Verfahren.

Schiedsvertrag.

§. 577.

(1) Die VereinbarungBestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstandwenn der Sitz des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sindSchiedsgerichts in Österreich liegt.

(2) In einem Schiedsvertrag kann§§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch wirksam vereinbart werdenanzuwenden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einenwenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollennoch nicht bestimmt ist.

(3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werdenSolange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt habenÖsterreich hat.

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 22.12.2001 bis 30.06.2006
Vierter Abschnitt.

Schiedsrichterliches Verfahren.

Schiedsvertrag.

§. 577.

(1) Die VereinbarungBestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstandwenn der Sitz des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sindSchiedsgerichts in Österreich liegt.

(2) In einem Schiedsvertrag kann§§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch wirksam vereinbart werdenanzuwenden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einenwenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollennoch nicht bestimmt ist.

(3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werdenSolange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt habenÖsterreich hat.

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.