§ 572 ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

§. 572.

In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – bei Behauptung verspäteter Zustellung – zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach §. 567 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.03.2009

§. 572.

In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – bei Behauptung verspäteter Zustellung – zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach §. 567 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.