§ 558 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

§ 558. Die Vorschriften des § 557 gelten auch fürIn dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und 44 des Wechselgesetzes weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkurses (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlegung einer der im Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes angeführten Bekanntmachungeninwiefern derselbe aufgehoben werde.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.03.2009

§ 558. Die Vorschriften des § 557 gelten auch fürIn dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und 44 des Wechselgesetzes weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkurses (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlegung einer der im Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes angeführten Bekanntmachungeninwiefern derselbe aufgehoben werde.