§ 548 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2007 S. 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.Soweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2007 Sitzung 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren nach der Verordnung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.
  3. (2)Absatz 2Auf das Verfahren nach der Verordnung finden die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO keine Anwendung.Auf das Verfahren nach der Verordnung finden die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO keine Anwendung.
  4. (3)Absatz 3Fällt die Widerklage nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Art. 5 Abs. 7 der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.Fällt die Widerklage nach Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.
  5. (4)Absatz 4Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen. Ein Widerspruch nach § 397a ist zulässig.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen. Ein Widerspruch nach Paragraph 397 a, ist zulässig.
  6. (5)Absatz 5Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Art. 18 der Verordnung zuständig; hiefür gelten die §§ 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Art. 18 der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Artikel 18, der Verordnung zuständig; hiefür gelten die Paragraphen 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Artikel 18, der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.04.2009 bis 30.04.2011
  1. (1)Absatz einsSoweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2007 S. 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.Soweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2007 Sitzung 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren nach der Verordnung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.
  3. (2)Absatz 2Auf das Verfahren nach der Verordnung finden die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO keine Anwendung.Auf das Verfahren nach der Verordnung finden die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO keine Anwendung.
  4. (3)Absatz 3Fällt die Widerklage nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Art. 5 Abs. 7 der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.Fällt die Widerklage nach Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.
  5. (4)Absatz 4Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen. Ein Widerspruch nach § 397a ist zulässig.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen. Ein Widerspruch nach Paragraph 397 a, ist zulässig.
  6. (5)Absatz 5Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Art. 18 der Verordnung zuständig; hiefür gelten die §§ 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Art. 18 der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Artikel 18, der Verordnung zuständig; hiefür gelten die Paragraphen 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Artikel 18, der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.