§ 528 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 528, (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. (1)Absatz einsGegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
    1. 1.Ziffer einswenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 45 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5,wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 45 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5,
    2. 1a.Ziffer eins a- vorbehaltlich des Abs. 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 45 000 Euro, nicht aber insgesamt 2030 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 2030 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,- vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 45 000 Euro, nicht aber insgesamt 2030 000 Euro übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 2030 000 Euro nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4,), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,
    3. 2.Ziffer 2wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,
    4. 3.Ziffer 3über den Kostenpunkt,
    5. 4.Ziffer 4über die Verfahrenshilfe,
    6. 5.Ziffer 5über die Gebühren der Sachverständigen sowie
    7. 6.Ziffer 6in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, JN).
  3. (2a)Absatz 2 aDie Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs. 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, verbunden mit einer ordentlichen Revision (Paragraph 508,) sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs. 4 ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,), so kann nur in den Fällen des Paragraph 505, Absatz 4, ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2009
Paragraph 528, (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. (1)Absatz einsGegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
    1. 1.Ziffer einswenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 45 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5,wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 45 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5,
    2. 1a.Ziffer eins a- vorbehaltlich des Abs. 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 45 000 Euro, nicht aber insgesamt 2030 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 2030 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,- vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 45 000 Euro, nicht aber insgesamt 2030 000 Euro übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 2030 000 Euro nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4,), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,
    3. 2.Ziffer 2wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,
    4. 3.Ziffer 3über den Kostenpunkt,
    5. 4.Ziffer 4über die Verfahrenshilfe,
    6. 5.Ziffer 5über die Gebühren der Sachverständigen sowie
    7. 6.Ziffer 6in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, JN).
  3. (2a)Absatz 2 aDie Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs. 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, verbunden mit einer ordentlichen Revision (Paragraph 508,) sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs. 4 ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,), so kann nur in den Fällen des Paragraph 505, Absatz 4, ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.