§ 518 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
§. 518.

(1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§. 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.

(3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 000700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2009
§. 518.

(1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§. 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.

(3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 000700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.