§ 518 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 518,

  1. (1)Absatz einsIm Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§. 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß.Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (Paragraph 454,) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der Paragraph 461, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.
  3. (3)Absatz 3Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 000700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 000700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im Paragraph 501, angeführten Gründen angefochten werden.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2009
Paragraph 518,

  1. (1)Absatz einsIm Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§. 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß.Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (Paragraph 454,) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der Paragraph 461, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.
  3. (3)Absatz 3Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 000700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 000700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im Paragraph 501, angeführten Gründen angefochten werden.