§ 508a ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 508 a, (1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, nicht gebunden.

  1. (1)Absatz einsBei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 3 nicht gebunden.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, nicht gebunden.
  2. (2)Absatz 2Findet das Revisionsgericht nicht schon bei ersterder ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 34) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung ist beim Revisionsgericht einzubringen, für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.Findet das Revisionsgericht nicht schon bei ersterder ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 34,) mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (ParagraphParagraphen 507,, 507a) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung ist beim Revisionsgericht einzubringen, für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
  3. (3)Absatz 3Von einer Mitteilung nach Abs. 2 sind auch das Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten vorzulegen.Von einer Mitteilung nach Absatz 2, sind auch das Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.1997
Paragraph 508 a, (1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, nicht gebunden.

  1. (1)Absatz einsBei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 3 nicht gebunden.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, nicht gebunden.
  2. (2)Absatz 2Findet das Revisionsgericht nicht schon bei ersterder ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 34) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung ist beim Revisionsgericht einzubringen, für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.Findet das Revisionsgericht nicht schon bei ersterder ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 34,) mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (ParagraphParagraphen 507,, 507a) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung ist beim Revisionsgericht einzubringen, für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
  3. (3)Absatz 3Von einer Mitteilung nach Abs. 2 sind auch das Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten vorzulegen.Von einer Mitteilung nach Absatz 2, sind auch das Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten vorzulegen.