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(1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, zurückzuweisendie mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.
(2) Findet esdas Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.
(3) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit dereiner Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann dieserder Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.
(2) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen. Diese Frist beginnt bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht; bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) beginnt sie erst mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 a). § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(34) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des §. 506 mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Thatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.
(45) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mittheilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortung zu verständigen.
(56) Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.
(1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, zurückzuweisendie mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.
(2) Findet esdas Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.
(3) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit dereiner Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann dieserder Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.
(2) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen. Diese Frist beginnt bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht; bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) beginnt sie erst mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 a). § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(34) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des §. 506 mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Thatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.
(45) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mittheilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortung zu verständigen.
(56) Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.