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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichen Processacten und im Urtheile der ersten Instanz festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrunde zu legen, soweit dieselben nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren haben.
(2) Welche Bedeutung dem Widerspruche beizumessen ist, der gegen einzelne Feststellungen eines Protokolles erster Instanz oder gegen die in der Ausfertigung eines Beweisbeschlusses oder im Urtheilsthatbestande enthaltenen Angaben über thatsächliches und Beweisvorbringen (§§. 444, 445) rechtzeitig erhoben wurde, hat das Berufungsgericht, nöthigenfalls nach mündlicher Verhandlung über die vom Widerspruche betroffenen Feststellungen und Angaben (§. 488), unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und aller sonstigen Umstände zu beurtheilen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichen Processacten und im Urtheile der ersten Instanz festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrunde zu legen, soweit dieselben nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren haben.
(2) Welche Bedeutung dem Widerspruche beizumessen ist, der gegen einzelne Feststellungen eines Protokolles erster Instanz oder gegen die in der Ausfertigung eines Beweisbeschlusses oder im Urtheilsthatbestande enthaltenen Angaben über thatsächliches und Beweisvorbringen (§§. 444, 445) rechtzeitig erhoben wurde, hat das Berufungsgericht, nöthigenfalls nach mündlicher Verhandlung über die vom Widerspruche betroffenen Feststellungen und Angaben (§. 488), unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und aller sonstigen Umstände zu beurtheilen.