§ 483a ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 483 a, (1) In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) gilt Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.

  1. (1)Absatz einsIn Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) gilt Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die §§ 482 sowie 483 Abs. 1, 2 und 4 nicht anzuwenden.Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die Paragraphen 482, sowie 483 Absatz eins,, 2 und 4 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2004
Paragraph 483 a, (1) In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) gilt Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.

  1. (1)Absatz einsIn Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) gilt Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die §§ 482 sowie 483 Abs. 1, 2 und 4 nicht anzuwenden.Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die Paragraphen 482, sowie 483 Absatz eins,, 2 und 4 nicht anzuwenden.