§ 477 ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 477,
  1. (1)Absatz einsAls nichtig (§. 471, Z 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:Als nichtig (Paragraph 471,, Ziffer 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:
    1. 1.Ziffer einswenn an der Entscheidung ein Richter theilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gerichte als berechtigt erkannt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
    3. 3.Ziffer 3wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN);wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (Paragraph 104, Absatz 3, JN);
    4. 3.Ziffer 3wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (§ 104 Abs. 3 bis 5 JN);wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (Paragraph 104, Absatz 3 bis 5 JN);
    5. 4.Ziffer 4wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde;
    6. 5.Ziffer 5wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;
    7. 6.Ziffer 6wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde;
    8. 7.Ziffer 7wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen wurde;
    9. 8.Ziffer 8wenn der Vorschrift des §. 210, Absatz 2, zuwider die Parteien oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;wenn der Vorschrift des Paragraph 210,, Absatz 2, zuwider die Parteien oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;
    10. 9.Ziffer 9wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (§. 419) nicht abgeholfen werden kann.wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (Paragraph 419,) nicht abgeholfen werden kann.
    durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde;
    1. 5.Ziffer 5wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie
    eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;
    1. 6.Ziffer 6wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt
    wurde;
    1. 7.Ziffer 7wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise
    ausgeschlossen wurde;
    1. 8.Ziffer 8wenn der Vorschrift des §. 210, Absatz 2, zuwider die Parteienwenn der Vorschrift des Paragraph 210,, Absatz 2, zuwider die Parteien
    oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;
    1. 9.Ziffer 9wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen
    Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (§. 419) nicht abgeholfen werden kann.Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (Paragraph 419,) nicht abgeholfen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Eine nachträgliche Genehmigung der Processführung (Z. 5) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.Eine nachträgliche Genehmigung der Processführung (Ziffer 5,) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor, wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden hat.Die Nichtigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt nicht vor, wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden hat.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.1997
Paragraph 477,
  1. (1)Absatz einsAls nichtig (§. 471, Z 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:Als nichtig (Paragraph 471,, Ziffer 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:
    1. 1.Ziffer einswenn an der Entscheidung ein Richter theilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gerichte als berechtigt erkannt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
    3. 3.Ziffer 3wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN);wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (Paragraph 104, Absatz 3, JN);
    4. 3.Ziffer 3wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (§ 104 Abs. 3 bis 5 JN);wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (Paragraph 104, Absatz 3 bis 5 JN);
    5. 4.Ziffer 4wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde;
    6. 5.Ziffer 5wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;
    7. 6.Ziffer 6wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde;
    8. 7.Ziffer 7wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen wurde;
    9. 8.Ziffer 8wenn der Vorschrift des §. 210, Absatz 2, zuwider die Parteien oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;wenn der Vorschrift des Paragraph 210,, Absatz 2, zuwider die Parteien oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;
    10. 9.Ziffer 9wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (§. 419) nicht abgeholfen werden kann.wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (Paragraph 419,) nicht abgeholfen werden kann.
    durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde;
    1. 5.Ziffer 5wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie
    eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;
    1. 6.Ziffer 6wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt
    wurde;
    1. 7.Ziffer 7wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise
    ausgeschlossen wurde;
    1. 8.Ziffer 8wenn der Vorschrift des §. 210, Absatz 2, zuwider die Parteienwenn der Vorschrift des Paragraph 210,, Absatz 2, zuwider die Parteien
    oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;
    1. 9.Ziffer 9wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen
    Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (§. 419) nicht abgeholfen werden kann.Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (Paragraph 419,) nicht abgeholfen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Eine nachträgliche Genehmigung der Processführung (Z. 5) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.Eine nachträgliche Genehmigung der Processführung (Ziffer 5,) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor, wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden hat.Die Nichtigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt nicht vor, wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden hat.