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In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) gelten folgende besondere Bestimmungen: In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:
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(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003)Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,)
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In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) gelten folgende besondere Bestimmungen: In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:
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(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003)Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,)
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