§ 330 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§. 330.

(1) Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.

(2) Ladungen an selbständige Commandanten der Gendarmerie, der Militärpolizeiwache und der SicherheitswacheBundespolizei sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2005
§. 330.

(1) Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.

(2) Ladungen an selbständige Commandanten der Gendarmerie, der Militärpolizeiwache und der SicherheitswacheBundespolizei sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.