§ 320 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999

Vierter Titel.

Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

§. 320.

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

1.

Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;

2.

Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;

3.

Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;

4.

eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, die im Sinne des § 99 Abs. 1 BGBl. I Nr. 29/2003Ehegesetz zwischen Ehegatten oder im Sinne des Art. XVI Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächenim Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.04.2004

Vierter Titel.

Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

§. 320.

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

1.

Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;

2.

Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;

3.

Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;

4.

eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, die im Sinne des § 99 Abs. 1 BGBl. I Nr. 29/2003Ehegesetz zwischen Ehegatten oder im Sinne des Art. XVI Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächenim Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.