§ 291 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 291,
  1. (1)Absatz einsGegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise oder gemäß §. 278, Absatz 2, neue thatsächliche Anführungen und Beweisanbietungen zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder einem beauftragten Richter übertragen oder zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche die Benützung eines Beweises nach §. 279, Absatz 2, bewilligt oder ausgeschlossen oder eine nach §. 286, Absatz 2, in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise oder gemäß Paragraph 278,, Absatz 2, neue thatsächliche Anführungen und Beweisanbietungen zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder einem beauftragten Richter übertragen oder zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche die Benützung eines Beweises nach Paragraph 279,, Absatz 2, bewilligt oder ausgeschlossen oder eine nach Paragraph 286,, Absatz 2, in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse, durch welche die stenographische Aufzeichnung einer Beweisaufnahme gestattet, dem Beweisführer die Bestellung eines Ersuchschreibens gemäß §. 283, Absatz 1, übertragen, oder für die Beweisaufnahme oder für die Vorlage der Acten über eine außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfindende Beweisaufnahme eine Frist bestimmt wird, ferner Beschlüsse, durch welche die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird, können durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.Beschlüsse, durch welche die stenographische Aufzeichnung einer Beweisaufnahme gestattet, dem Beweisführer die Bestellung eines Ersuchschreibens gemäß Paragraph 283,, Absatz 1, übertragen, oder für die Beweisaufnahme oder für die Vorlage der Acten über eine außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfindende Beweisaufnahme eine Frist bestimmt wird, ferner Beschlüsse, durch welche die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird, können durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002
Paragraph 291,
  1. (1)Absatz einsGegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise oder gemäß §. 278, Absatz 2, neue thatsächliche Anführungen und Beweisanbietungen zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder einem beauftragten Richter übertragen oder zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche die Benützung eines Beweises nach §. 279, Absatz 2, bewilligt oder ausgeschlossen oder eine nach §. 286, Absatz 2, in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise oder gemäß Paragraph 278,, Absatz 2, neue thatsächliche Anführungen und Beweisanbietungen zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder einem beauftragten Richter übertragen oder zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche die Benützung eines Beweises nach Paragraph 279,, Absatz 2, bewilligt oder ausgeschlossen oder eine nach Paragraph 286,, Absatz 2, in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse, durch welche die stenographische Aufzeichnung einer Beweisaufnahme gestattet, dem Beweisführer die Bestellung eines Ersuchschreibens gemäß §. 283, Absatz 1, übertragen, oder für die Beweisaufnahme oder für die Vorlage der Acten über eine außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfindende Beweisaufnahme eine Frist bestimmt wird, ferner Beschlüsse, durch welche die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird, können durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.Beschlüsse, durch welche die stenographische Aufzeichnung einer Beweisaufnahme gestattet, dem Beweisführer die Bestellung eines Ersuchschreibens gemäß Paragraph 283,, Absatz 1, übertragen, oder für die Beweisaufnahme oder für die Vorlage der Acten über eine außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfindende Beweisaufnahme eine Frist bestimmt wird, ferner Beschlüsse, durch welche die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird, können durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.