Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 281a. Ist über die streitigenstreitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesenals Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
1. |
| |||||||||||||||||
a) | nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder | |||||||||||||||||
das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
2. | die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen. |
§ 281a. Ist über die streitigenstreitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesenals Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
1. |
| |||||||||||||||||
a) | nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder | |||||||||||||||||
das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
2. | die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen. |