§ 281a ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 281 a,

Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsnicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
  2. 2.Ziffer 2das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.
  3. 1.Ziffer einsdie Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
    1. a)Litera anicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
    2. b)Litera bdas Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
  4. 2.Ziffer 2die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.1997
Paragraph 281 a,

Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsnicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
  2. 2.Ziffer 2das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.
  3. 1.Ziffer einsdie Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
    1. a)Litera anicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
    2. b)Litera bdas Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
  4. 2.Ziffer 2die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.