§ 261 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Über die wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, wegen der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft vorgebrachten Einreden oder Anträge ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung§ 239 Abs. 3 Z 1 oder nach § 260 Abs. 2 hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung hat mittels Beschlusses zu erfolgen; wurde jedoch über diese Einreden und Anträge in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt, so ist die Entscheidung, womit dieselben abgewiesen werden, nicht besonders auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.

(2) Wenn die Einrede oder der Antrag zwar bei der mündlichen Streitverhandlung, jedoch auf Grund abgesonderter Verhandlung verworfen wird, so kann der Senat nach Verkündung des Beschlusses auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. In diesem Falle ist die verkündete Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird. Gegen die wegen Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Sofern der Ausspruch über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wirdwerden.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Einrede ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

(3) Wird der Ausspruch über die Einrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann derselbeer nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.

(4) Wenn eine der obgedachten Einreden oder Anträge durch eine abgesonderte Entscheidung abgewiesen wirdVerwirft das Gericht die Einrede mit abgesondertem Beschluss, ohne dass sogleich zur Verhandlung in der Hauptsache übergegangen würdeüberzugehen, kann jede Parteiso hat es nach Rechtskraft des Beschlusses die Anberaumung einervon Amts wegen eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache beantragenanzuberaumen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen habenAbsätze sind auch Anwendung zu findenanzuwenden, wenn der Senat die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, der Zulässigkeitdas Gericht Fragen des Rechtsweges, derVorliegens von Prozessvoraussetzungen nach Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenen Entscheidung von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstand der mündlichen VerhandlungErörterung macht.

(6) Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, daßdass das Gericht für den Fall, daßdass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem AntrageAntrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem BeschlusseBeschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen BeschlußBeschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen VerhandlungsprotokollesVerhandlungsprotokolls und aller sonstigen ProzeßaktenProzessakten durchzuführen und im Sinne des § 138 einzuleiten. Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über diezur Hauptsache einläßteinlässt (§ 104 JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.

Stand vor dem 03.08.2015

In Kraft vom 01.01.2003 bis 03.08.2015

(1) Über die wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, wegen der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft vorgebrachten Einreden oder Anträge ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung§ 239 Abs. 3 Z 1 oder nach § 260 Abs. 2 hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung hat mittels Beschlusses zu erfolgen; wurde jedoch über diese Einreden und Anträge in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt, so ist die Entscheidung, womit dieselben abgewiesen werden, nicht besonders auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.

(2) Wenn die Einrede oder der Antrag zwar bei der mündlichen Streitverhandlung, jedoch auf Grund abgesonderter Verhandlung verworfen wird, so kann der Senat nach Verkündung des Beschlusses auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. In diesem Falle ist die verkündete Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird. Gegen die wegen Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Sofern der Ausspruch über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wirdwerden.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Einrede ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

(3) Wird der Ausspruch über die Einrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann derselbeer nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.

(4) Wenn eine der obgedachten Einreden oder Anträge durch eine abgesonderte Entscheidung abgewiesen wirdVerwirft das Gericht die Einrede mit abgesondertem Beschluss, ohne dass sogleich zur Verhandlung in der Hauptsache übergegangen würdeüberzugehen, kann jede Parteiso hat es nach Rechtskraft des Beschlusses die Anberaumung einervon Amts wegen eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache beantragenanzuberaumen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen habenAbsätze sind auch Anwendung zu findenanzuwenden, wenn der Senat die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, der Zulässigkeitdas Gericht Fragen des Rechtsweges, derVorliegens von Prozessvoraussetzungen nach Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenen Entscheidung von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstand der mündlichen VerhandlungErörterung macht.

(6) Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, daßdass das Gericht für den Fall, daßdass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem AntrageAntrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem BeschlusseBeschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen BeschlußBeschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen VerhandlungsprotokollesVerhandlungsprotokolls und aller sonstigen ProzeßaktenProzessakten durchzuführen und im Sinne des § 138 einzuleiten. Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über diezur Hauptsache einläßteinlässt (§ 104 JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.