Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Partei, welche eine der imin Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 , bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Der Senat kann schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen; in diesem Falle ist zugleich die Tagsatzung zur Verhandlung über die Einrede von amtswegen anzuberaumen.
(2) In Bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des §. 192.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu findenoder, wenn eine Parteidie Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (§ 240). Die Partei kann deshalb nichtgemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.
(42) Daß das erkennende Gericht nicht den §§ 7 bis 8 JN entsprechendvorschriftsmäßig besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter am Verfahren beteiligt ist, (§ 477 Abs. 1 Z 2) kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung oder in die im Abs. 1 vorgesehene Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.
(1) Die Partei, welche eine der imin Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 , bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Der Senat kann schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen; in diesem Falle ist zugleich die Tagsatzung zur Verhandlung über die Einrede von amtswegen anzuberaumen.
(2) In Bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des §. 192.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu findenoder, wenn eine Parteidie Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (§ 240). Die Partei kann deshalb nichtgemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.
(42) Daß das erkennende Gericht nicht den §§ 7 bis 8 JN entsprechendvorschriftsmäßig besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter am Verfahren beteiligt ist, (§ 477 Abs. 1 Z 2) kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung oder in die im Abs. 1 vorgesehene Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.