§ 257 ZPO Einleitung der Streitverhandlung

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 257,

  1. (1)Absatz einsDie Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von acht Tagen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.
  2. (2)Absatz 2Bei Anberaumung der Tagsatzung hat der Vorsitzende über die gemäß § 229 in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten Tagsatzung erledigt worden sind, die nötigen Anordnungen zu erlassen. Gegen diese Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es können jedoch die Anträge, welchen vom Vorsitzenden nicht willfahrt wurde, bei der mündlichen Streitverhandlung von der Partei erneuert werden. Desgleichen bleibt es den Parteien unbenommen, ihre etwaigen Einwendungen gegen die vom Vorsitzenden über derlei Anträge erlassenen Anordnungen bei der mündlichen Streitverhandlung vorzubringen.Bei Anberaumung der Tagsatzung hat der Vorsitzende über die gemäß Paragraph 229, in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten Tagsatzung erledigt worden sind, die nötigen Anordnungen zu erlassen. Gegen diese Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es können jedoch die Anträge, welchen vom Vorsitzenden nicht willfahrt wurde, bei der mündlichen Streitverhandlung von der Partei erneuert werden. Desgleichen bleibt es den Parteien unbenommen, ihre etwaigen Einwendungen gegen die vom Vorsitzenden über derlei Anträge erlassenen Anordnungen bei der mündlichen Streitverhandlung vorzubringen.
  3. (3)Absatz 3Von den Anordnungen und Beschlüssen, welche über die im vorgehenden Absatze bezeichneten Anträge ergehen, ist auch der Gegner der antragstellenden Partei stets ohne Aufschub zu verständigen.
  4. (1)Absatz einsNach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.
  5. (2)Absatz 2Zur Vorbereitung dieser Verhandlung notwendige Anordnungen sind so früh wie möglich zu treffen. Insbesondere ist - soweit erforderlich - der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen und mit Anordnungen nach § 180 Abs. 2 vorzugehen.Zur Vorbereitung dieser Verhandlung notwendige Anordnungen sind so früh wie möglich zu treffen. Insbesondere ist - soweit erforderlich - der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen und mit Anordnungen nach Paragraph 180, Absatz 2, vorzugehen.
  6. (3)Absatz 3Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des Paragraph 229, mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.
  7. (4)Absatz 4Gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.2002
Paragraph 257,

  1. (1)Absatz einsDie Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von acht Tagen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.
  2. (2)Absatz 2Bei Anberaumung der Tagsatzung hat der Vorsitzende über die gemäß § 229 in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten Tagsatzung erledigt worden sind, die nötigen Anordnungen zu erlassen. Gegen diese Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es können jedoch die Anträge, welchen vom Vorsitzenden nicht willfahrt wurde, bei der mündlichen Streitverhandlung von der Partei erneuert werden. Desgleichen bleibt es den Parteien unbenommen, ihre etwaigen Einwendungen gegen die vom Vorsitzenden über derlei Anträge erlassenen Anordnungen bei der mündlichen Streitverhandlung vorzubringen.Bei Anberaumung der Tagsatzung hat der Vorsitzende über die gemäß Paragraph 229, in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten Tagsatzung erledigt worden sind, die nötigen Anordnungen zu erlassen. Gegen diese Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es können jedoch die Anträge, welchen vom Vorsitzenden nicht willfahrt wurde, bei der mündlichen Streitverhandlung von der Partei erneuert werden. Desgleichen bleibt es den Parteien unbenommen, ihre etwaigen Einwendungen gegen die vom Vorsitzenden über derlei Anträge erlassenen Anordnungen bei der mündlichen Streitverhandlung vorzubringen.
  3. (3)Absatz 3Von den Anordnungen und Beschlüssen, welche über die im vorgehenden Absatze bezeichneten Anträge ergehen, ist auch der Gegner der antragstellenden Partei stets ohne Aufschub zu verständigen.
  4. (1)Absatz einsNach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.
  5. (2)Absatz 2Zur Vorbereitung dieser Verhandlung notwendige Anordnungen sind so früh wie möglich zu treffen. Insbesondere ist - soweit erforderlich - der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen und mit Anordnungen nach § 180 Abs. 2 vorzugehen.Zur Vorbereitung dieser Verhandlung notwendige Anordnungen sind so früh wie möglich zu treffen. Insbesondere ist - soweit erforderlich - der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen und mit Anordnungen nach Paragraph 180, Absatz 2, vorzugehen.
  6. (3)Absatz 3Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des Paragraph 229, mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.
  7. (4)Absatz 4Gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.