§ 250 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 250,

(Anm: Aufgehoben durch Art. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

  1. (1)Absatz einsDas Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. Diese Formblätter sind so auszugestalten, dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (Paragraph 74,) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. Diese Formblätter sind so auszugestalten, dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.

Stand vor dem 01.05.1983

In Kraft vom 01.05.1983 bis 01.05.1983
Paragraph 250,

(Anm: Aufgehoben durch Art. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

  1. (1)Absatz einsDas Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. Diese Formblätter sind so auszugestalten, dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (Paragraph 74,) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. Diese Formblätter sind so auszugestalten, dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.