§ 249 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 249,

(Anm: Aufgehoben durch Art. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

  1. (1)Absatz einsMit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den §§ 257 ff vorzugehen.Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den Paragraphen 257, ff vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484,) entsprechende Anwendung.

Stand vor dem 01.05.1983

In Kraft vom 01.05.1983 bis 01.05.1983
Paragraph 249,

(Anm: Aufgehoben durch Art. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

  1. (1)Absatz einsMit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den §§ 257 ff vorzugehen.Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den Paragraphen 257, ff vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484,) entsprechende Anwendung.