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(Anm: Aufgehoben durch Art1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.
(2) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.
(Anm: Aufgehoben durch Art1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.
(2) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.