§ 248 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§. 248.

(Anm: Aufgehoben durch Art1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.

(2) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.

Stand vor dem 01.05.1983

In Kraft vom 01.05.1983 bis 01.05.1983
§. 248.

(Anm: Aufgehoben durch Art1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.

(2) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.