§ 248 ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 248,

(Anm: Aufgehoben durch Art. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

  1. (1)Absatz einsGegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.
  2. (2)Absatz 2Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.

Stand vor dem 01.05.1983

In Kraft vom 01.05.1983 bis 01.05.1983
Paragraph 248,

(Anm: Aufgehoben durch Art. IV Z 44, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

  1. (1)Absatz einsGegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.
  2. (2)Absatz 2Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.