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(1) Schon in der Klage kann der Antrag gestellt werden:
1. | dass dem Beklagten | |||||||||
2. | dass das Erforderliche verfügt werde, damit die für eine Beweisführung voraussichtlich nöthigen, bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, die gleichfalls genau zu bezeichnen sind, zur | |||||||||
3. | dass die zur Bewahrheitung thatsächlicher Behauptungen in der Klage namhaft gemachten Zeugen zur |
(2) Dem unter Z. 2 erwähnten Antrage ist nur dann stattzugeben, wenn sich die Partei die betreffenden Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichtes nicht zu verschaffen vermag, oder wenn ihr deren Ausfolgung von der Behörde oder dem Notar in ungerechtfertigter Weise verweigert wurde.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002) In Bezug auf Beweismittel, welche sich auf andere als die der ersten Tagsatzung vorbehaltenen Fragen beziehen, kann bei Anberaumung der ersten Tagsatzung eine Verfügung nicht getroffen werden.
(1) Schon in der Klage kann der Antrag gestellt werden:
1. | dass dem Beklagten | |||||||||
2. | dass das Erforderliche verfügt werde, damit die für eine Beweisführung voraussichtlich nöthigen, bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, die gleichfalls genau zu bezeichnen sind, zur | |||||||||
3. | dass die zur Bewahrheitung thatsächlicher Behauptungen in der Klage namhaft gemachten Zeugen zur |
(2) Dem unter Z. 2 erwähnten Antrage ist nur dann stattzugeben, wenn sich die Partei die betreffenden Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichtes nicht zu verschaffen vermag, oder wenn ihr deren Ausfolgung von der Behörde oder dem Notar in ungerechtfertigter Weise verweigert wurde.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002) In Bezug auf Beweismittel, welche sich auf andere als die der ersten Tagsatzung vorbehaltenen Fragen beziehen, kann bei Anberaumung der ersten Tagsatzung eine Verfügung nicht getroffen werden.