§ 223 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
(1) Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten§ 223 ZPO seit 30.04.2011 weggefallen. In anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.

(2) Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotverteilung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluß.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.04.2011
(1) Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten§ 223 ZPO seit 30.04.2011 weggefallen. In anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.

(2) Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotverteilung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluß.