§ 216 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im §. 207 erwähnten Angaben und den gemäß §. 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im Paragraph 207, erwähnten Angaben und den gemäß Paragraph 208, etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§. 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.Die Bestimmungen der Paragraphen 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.
§ 216 ZPO seit 30.04.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsDie Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im §. 207 erwähnten Angaben und den gemäß §. 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im Paragraph 207, erwähnten Angaben und den gemäß Paragraph 208, etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§. 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.Die Bestimmungen der Paragraphen 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.
§ 216 ZPO seit 30.04.2022 weggefallen.