§ 215 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis§ 215 ZPO seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

(3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person der Richter nicht berührt.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022
(1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis§ 215 ZPO seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

(3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person der Richter nicht berührt.