§ 214 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Gegen die die Protokollirung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig§ 214 ZPO seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Wird im Verfahren vor Gerichtshöfen gegen die bezüglichen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden Einsprache erhoben, so hat darüber der Senat zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022
(1) Gegen die die Protokollirung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig§ 214 ZPO seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Wird im Verfahren vor Gerichtshöfen gegen die bezüglichen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden Einsprache erhoben, so hat darüber der Senat zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.