§ 211 ZPO Beweiskraft des Protokolls

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im §. 209 vorgeschriebene Protokollirung kann auch in der Art geschehen, dass der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§. 210 Absatz 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit thunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Processacten zu Protokoll gebracht wird.Die im Paragraph 209, vorgeschriebene Protokollirung kann auch in der Art geschehen, dass der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (Paragraph 210, Absatz 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit thunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Processacten zu Protokoll gebracht wird.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollirung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§. 188, 189) zusammengefaßt und zu Protokoll gebracht wird.Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollirung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (Paragraphen 188,, 189) zusammengefaßt und zu Protokoll gebracht wird.
  3. (1)Absatz einsSoweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
  4. (2)Absatz 2Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
  5. (3)Absatz 3Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsDie im §. 209 vorgeschriebene Protokollirung kann auch in der Art geschehen, dass der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§. 210 Absatz 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit thunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Processacten zu Protokoll gebracht wird.Die im Paragraph 209, vorgeschriebene Protokollirung kann auch in der Art geschehen, dass der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (Paragraph 210, Absatz 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit thunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Processacten zu Protokoll gebracht wird.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollirung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§. 188, 189) zusammengefaßt und zu Protokoll gebracht wird.Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollirung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (Paragraphen 188,, 189) zusammengefaßt und zu Protokoll gebracht wird.
  3. (1)Absatz einsSoweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
  4. (2)Absatz 2Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
  5. (3)Absatz 3Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.