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(1) Durch die Aufnahme inDas Protokoll hat außer den durch das Verhandlungsprotokoll sind festzustellenGesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:
1. | die | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. | die |
(2) Die unter Z 1Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und 2 erwähntender Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.
(3) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
(4) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.
(5) In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem ProtokolleProtokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das VerhandlungsprotokollFall ist nur die Tatsache zu unterbleiben.
(3) Gleiches gilt hinsichtlichprotokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der verkündeten gerichtlichen Entscheidungen, wenn dieselben gleichzeitig mit der Verkündung in schriftlicher FassungAntrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokolle beigelegt werdenProtokoll angefügt wurde.
(1) Durch die Aufnahme inDas Protokoll hat außer den durch das Verhandlungsprotokoll sind festzustellenGesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:
1. | die | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. | die |
(2) Die unter Z 1Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und 2 erwähntender Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.
(3) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
(4) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.
(5) In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem ProtokolleProtokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das VerhandlungsprotokollFall ist nur die Tatsache zu unterbleiben.
(3) Gleiches gilt hinsichtlichprotokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der verkündeten gerichtlichen Entscheidungen, wenn dieselben gleichzeitig mit der Verkündung in schriftlicher FassungAntrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokolle beigelegt werdenProtokoll angefügt wurde.