§ 208 ZPO Inhalt des Verhandlungsprotokolls

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll sind festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Parteierklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eines Theiles derselben oder Verzichtleistungen auf den geltend gemachten Anspruch oder einen Theil desselben oder auf Rechtsmittel enthalten, sowie Erklärungen über die beantragte eidliche Vernehmung einer Partei;
    2. 2.Ziffer 2die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oder die bis zum Schlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogenen (Anm.: richtig: zurückgezogen) worden sind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen, oder für den Gang oder die Entscheidung des Processes von Erheblichkeit sind;die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oder die bis zum Schlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogenen Anmerkung, richtig: zurückgezogen) worden sind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen, oder für den Gang oder die Entscheidung des Processes von Erheblichkeit sind;
    3. 2a.Ziffer 2 ader wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens sowie der wesentliche Inhalt des Prozessprogramms;
    4. 3.Ziffer 3die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen, sowie jene Anordnungen und Verfügungen des Vorsitzenden, wider welche ein Rechtsmittel zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2Die unter Z 1 und 2 erwähnten Erklärungen und Anträge können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokolle als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das Verhandlungsprotokoll zu unterbleiben.Die unter Ziffer eins und 2 erwähnten Erklärungen und Anträge können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokolle als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das Verhandlungsprotokoll zu unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3Gleiches gilt hinsichtlich der verkündeten gerichtlichen Entscheidungen, wenn dieselben gleichzeitig mit der Verkündung in schriftlicher Fassung dem Protokolle beigelegt werden.
  4. (1)Absatz einsDas Protokoll hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Benennung des Gerichts, die Namen der Richter und, wenn ein Schriftführer oder ein Dolmetscher zugezogen wird, deren Namen; die Angabe von Zeit, Ort und Dauer der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich durchgeführt wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;
    2. 2.Ziffer 2die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;
    3. 3.Ziffer 3die Benennung und die Namen der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind, sowie die Angabe, ob und welche dieser Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilgenommen haben.
  5. (2)Absatz 2Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.
  6. (3)Absatz 3Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
  7. (4)Absatz 4Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.
  8. (5)Absatz 5In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist nur die Tatsache zu protokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der Antrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokoll angefügt wurde.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsDurch die Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll sind festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Parteierklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eines Theiles derselben oder Verzichtleistungen auf den geltend gemachten Anspruch oder einen Theil desselben oder auf Rechtsmittel enthalten, sowie Erklärungen über die beantragte eidliche Vernehmung einer Partei;
    2. 2.Ziffer 2die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oder die bis zum Schlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogenen (Anm.: richtig: zurückgezogen) worden sind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen, oder für den Gang oder die Entscheidung des Processes von Erheblichkeit sind;die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oder die bis zum Schlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogenen Anmerkung, richtig: zurückgezogen) worden sind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen, oder für den Gang oder die Entscheidung des Processes von Erheblichkeit sind;
    3. 2a.Ziffer 2 ader wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens sowie der wesentliche Inhalt des Prozessprogramms;
    4. 3.Ziffer 3die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen, sowie jene Anordnungen und Verfügungen des Vorsitzenden, wider welche ein Rechtsmittel zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2Die unter Z 1 und 2 erwähnten Erklärungen und Anträge können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokolle als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das Verhandlungsprotokoll zu unterbleiben.Die unter Ziffer eins und 2 erwähnten Erklärungen und Anträge können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokolle als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das Verhandlungsprotokoll zu unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3Gleiches gilt hinsichtlich der verkündeten gerichtlichen Entscheidungen, wenn dieselben gleichzeitig mit der Verkündung in schriftlicher Fassung dem Protokolle beigelegt werden.
  4. (1)Absatz einsDas Protokoll hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Benennung des Gerichts, die Namen der Richter und, wenn ein Schriftführer oder ein Dolmetscher zugezogen wird, deren Namen; die Angabe von Zeit, Ort und Dauer der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich durchgeführt wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;
    2. 2.Ziffer 2die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;
    3. 3.Ziffer 3die Benennung und die Namen der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind, sowie die Angabe, ob und welche dieser Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilgenommen haben.
  5. (2)Absatz 2Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.
  6. (3)Absatz 3Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
  7. (4)Absatz 4Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.
  8. (5)Absatz 5In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist nur die Tatsache zu protokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der Antrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokoll angefügt wurde.